Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehren

 

Rheinland-Pfalz / Westerwaldkreis (Verbandsgemeinde Westerburg)

Dienstgrad

Voraussetzungen
zur Beförderung

Feuerwehrmannanwaerter

Feuerwehrmannanwärter
Feuerwehrfrauanwärterin

Gesundheitliche Eignung für den Feuerwehrdienst,

Mindestalter 16 Jahre, Verpflichtung durch Bürgermeister

Feuerwehrmann

 

 

Feuerwehrmann
Feuerwehrfrau

Abgeschlossener Grundausbildungslehrgang TRM Teil 1

und abgeschlossene 2-jährige Grundausbildung TRM Teil 2

Der Träger (Verbandsgemeinde) kann die Tätigkeit in der

Jugendfeuerwehr bis zu 1 Jahr anrechnen

Oberfeuerwehrmann


Oberfeuerwehrmann
Oberfeuerwehrfrau

Wie Feuerwehrmann/frau zusätzlich mind. 1 abgeschl.  Sonderlehrgang;

oder 5 Jahre aktive Tätigkeit in der Feuerwehr ab der Ernennung zum Feuerwehrmann/frau

Hauptfeuerwehrmann


Hauptfeuerwehrmann
Hauptfeuerwehrfrau

Wie Oberfeuerwehrmann/frau zusätzlich zwingend vorgeschrieben

abgeschlossene Ausbildung als Truppführer/Truppführerin

Loeschmeister

 

 

Löschmeister
Löschmeisterin

Wie Hauptfeuerwehrmann/frau und zusätzlicher Lehrgang als Gerätewart, Atemschutzgerätewart, Jugendfeuerwehrwart oder mindestens 20-jährige aktive Tätigkeit ab der Ernennung zum Hauptfeuerwehrmann/frau  oder ab dem 50. Lebensjahr bei  mind. 10-jähriger aktiver Tätigkeit in der Feuerwehr

oberlöschmeister
Oberlöschmeister
Oberlöschmeisterin

Wie Löschmeister/in

zusätzlich mindestens 10-jährige aktive Tätigkeit ab der Ernennung zum Löschmeister/in

Hauptlöschmeister


Hauptlöschmeister
Hauptlöschmeisterin

Wie Oberlöschmeister/in

zusätzlich mindestens 5-jährige aktive Tätigkeit ab der Ernennung zum Oberlöschmeister/in

Brandmeister


Brandmeister
Brandmeisterin

 Ausbildung zum Gruppenführer und Bestellung als Führer /in eines Trupps als selbstständige taktische Einheit z. B. Führungstrupp, Führungsstaffel

Brandmeister stellvertreter

 

Brandmeister

 

Brandmeisterin

als Stv. Einheitsführer

Ausbildung zum Gruppenführer

und Bestellung zum Stv. Einheitsführer (Stv. Wehrführer, Stv. Löschgruppenführer) wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt.

Brandmeister Führer

Brandmeister

Brandmeisterin

als Einheitsführer

Ausbildung zum Gruppenführer

und Bestellung zum  Einheitsführer (Wehrführer, Löschgruppenführer) wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt.

Oberbrandmeister

 

Oberbrandmeister
Oberbrandmeisterin

Abgeschlossene Ausbildung zum Zugführer und

vorgesehene Funktion lt. Stellenplan der Verbandsgemeinde Westerburg

Hauptbrandmeister


Hauptbrandmeister
Hauptbrandmeisterin

Abgeschlossene Ausbildung zum Führer von Verbänden und

vorgesehene Funktion lt. Stellenplan der Verbandsgemeinde Westerburg

stellvert.Wehrleiter


Stellvertret. Wehrleiterin *
Stellvertret. Wehrleiter *

Wahl und Bestellung als Stellvertretende(r) Wehrleiter(in)

Abgeschlossene Ausbildung als Wehrleiter (in)

Wehrleiter

 

Wehrleiter
Wehrleiterin

Wahl und Bestellung als  Wehrleiter(in)

Abgeschlossene Ausbildung als Wehrleiter(in)
STELLV_KFI
 

Stellvertretende(r)

Kreisfeuerwehrinspekteur(in)
 Der Vollständigkeit halber aufgeführt, zuständig ist die Kreisverwaltung

krfeuinspekt


Kreisfeuerwehrinspekteur
Kreisfeuerwehrinspekteurin

 

Der Vollständigkeit halber aufgeführt, zuständig ist die Kreisverwaltung.

Landesfeuerwehrinspektor

Landesfeuerwehrinspekteurin
Landesfeuerwehrinspekteur

 

     

Jugendfeuerwehrwart



Jugendfeuerwehrwartin
Jugendfeuerwehrwart

 

Gemeindejugendfeuerwehrwart

 

Gemeindejugendfeuerwehrwartin
Gemeindjugendfeuerwehrwart

 

Kreisjugendfeuerwehrwart

Kreisjugendfeuerwehrwartin
Kreisjugendfeuerwehrwart

Stadtjugendfeuerwehrwartin
Stadtjugendfeuerwehrwart
 

 

 

 

*) Ab stellv. Wehrleiterin/Wehrleiter bis KFI’in/SFI’in und KFI/SFI wird nur die höchste Funktion als Funktionsabzeichen
getragen. Auf das Tragen von Funktionsabzeichen für zwei oder drei Funktionen wird verzichtet.
Nach Verlust der entsprechenden Funktion sind die Sterne oder der Stern als Funktionsabzeichen von der
Dienstkleidung zu entfernen.

Die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen wurden auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzdes LBKG (neugefasstes Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sports vom 26.01.2009) erstellt. Für die uneingeschränkte Richtigkeit sowie die Gültigkeit in verschiedenen Kreisen in Rheinland-Pfalz wird keine Haftung übernommen. Es handelt sich hier lediglich um einen Auszug. Der vollständige Inhalt kann hier nachgelesen werden.

 

News

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