Wegerecht

Sonder- u. Wegerecht

Wenn Sie im Straßenverkehr auf ein Einsatzfahrzeug (Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei) stoßen, wissen Sie dann wie Sie reagieren müssen? Oder Sie fragen sich, ob es wirklich sein muss, dass die Rettungskräfte die Martinshörner auch nachts auf leeren Straßen einschalten und Sie damit aus dem Schlaf holt? Wir möchten Ihnen hier Auskunft über dieses Thema geben, um Sie dafür zu sensibilisieren und Ihnen vermitteln wie Sie im Straßenverkehr reagieren sollten.

Die Sonder- und Wegerechte sind gesetzlich geregelt. Als Sonderrechte wird in Deutschland die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bezeichnet. Dieses Recht ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Mit den bestimmten ‚Voraussetzungen' sind im Allgemeinen hoheitliche Aufgaben gemeint. Dies sind im Einzelnen das Retten von Leben, die Abwendung von Krankheiten, die eine Beeinträchtigung des Lebens zur Folge hätten und das Schützen von Sachwerten. Es hat eine Abwägung zu erfolgen. Außerdem dürfen Sie nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Die Befreiung von den Vorschriften der StVO kann in den Meisten Fällen wie folgt aussehen:

  • Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
  • Halten im Halteverbot
  • Parken im Parkverbot
  • Überfahren einer Kreuzung bei Rotlicht
  • Befahren der Gegenfahrbahn
  • Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung

 

Sonderrechte sind nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden. Das bedeutet im Klartext, dass Polizisten außerhalb ihres Dienstes mit ihrem privaten PKW Straftäter verfolgen können oder dass Feuerwehrleute ebenfalls mit ihrem privaten PKW auf dem Weg zum Feuerwehrhaus Sonderrechte in Anspruch nehmen können. Sollte diese Fahrt einen Unfall, vielleicht sogar mit Personenschäden zur Folge haben, so ist die Schuldfrage nicht unbedingt geklärt. Es leuchtet ein, dass andere Verkehrsteilnehmer das vermeidliche Einsatzfahrzeug nicht als solches Erkennen können. Deshalb ist hierbei unbedingt Vorsicht geboten. Viele Feuerwehrleute weisen deshalb mit Aufkleber in der Heckscheibe oder mit Dachaufsetzern auf deren Funktion hin.

Die Sonderrechte, wie sie in § 35 der StVO aufgeführt sind, verpflichtet Sie als normaler Verkehrsteilnehmer nicht dazu, den Rettungsmitteln freie Bahn zu schaffen. Diese Pflicht haben Sie erst, wenn §38 (Gelbes und blaues Blinklicht) in Kraft tritt. Dies geschieht immer dann, wenn Blaulicht in Kombination mit eingeschaltetem Martinshorn auftritt. Blaulicht allein dient somit also nur zur Absicherung der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle. Auf Rücksicht der Bürger besonders in der Nachtzeit werden dennoch meist Einsatzfahrten ohne Martinshorn also NUR mit Blaulicht absolviert. Diese Entscheidung liegt aber beim Straffel-, Gruppen- bzw. Zugführer denn mit so einer Entscheidung kann er auch seine Einsatzkräfte in unmittelbare Gefahr bringen wenn Verkehrsteilnehmer nicht auf das Blaulicht reagieren und sich Verkehrsteilnehmer trotzdem die Vorfahrt an Kreuzungen oder Einmündungen erkämpfen möchten. Bitte nehmen Sie auch auf Einsatzfahrzeuge Rücksicht die nur mit Blaulicht unterwegs sind! Diese Einsatzkräfte würden auch auf Ihren Schlaf Rücksicht nehmen.

  • Doch wie verhält man sich jetzt, wenn ein Einsatzfahrzeug in dem Rückspiegel erscheint?
  • Ruhe bewahren. Nicht in Panik geraten!
  • Stellen Sie fest, woher das Einsatzfahrzeug kommt!
  • Wohin fährt das Einsatzfahrzeug?
  • Unverzüglich zur rechten Seite ausweichen und freie Bahn schaffen.
  • Sollte dies nicht möglich sein, dann auf keinen Fall abbremsen und das Einsatzfahrzeug ebenfalls zum Bremsen zwingen. Warten Sie auf die nächste Möglichkeit!
  • Überholen Sie nicht!
  • Zeigen Sie mit Hilfe des Blinkers an in welche Richtung Sie ausweichen wollen!
  • Achten Sie darauf, ob das Einsatzfahrzeug passieren kann (Gegenverkehr beachten)!
  • Folgen weitere Einsatzfahrzeuge?


Bitte beachten Sie diese Hinweise, denn falsches Verhalten gefährdet Sie und andere Verkehrsteilnehmer.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 28. Juli 2010 um 09:10 Uhr